| Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) |
| Geschrieben von: Redaktion |
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Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz schafft eine Alternative zum Ausscheiden mit Einsatzversorgung, nachdem mit dem Einsatzversorgungsgesetz für so genannte Einsatzunfälle bereits eine finanzielle Versorgung möglich ist. Wiedereinstellung nach einer Einsatzerkrankung ist möglich. Jedoch gelten Voraussetzungen! Früheren Bundeswehrangehörige, die in einem Auslandseinsatz waren und durch Einwirkungen oder Erlebnisse während des Einsatzes nachträglich erkrankt sind, ist eine Wiedereinstellung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz möglich. Dies gilt auch für sonstige Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Wurde die Erkrankung nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erkannt, so besteht unter Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch in ein „Wehrdienstverhältnis besonderer Art“. Bezug: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861). Dies gilt ausdrücklich auch bei psychischen, insbesondere auch bei so genannten „posttraumatischen“ Störungen (PTBS). Eine Wiedereinstellung ist gemäß § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf schriftlichen Antrag möglich, der an eine bestimmte Frist gebunden ist. Nach der gesetzlichen Regelung in § 6 Absatz 6 EinsatzWVG ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung zu stellen, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt. Ist die oder der Berechtigte daran gehindert, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, gilt eine Zehnjahresfrist seit der Diagnose. Fällt der Hinderungsgrund während dieser Frist weg, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses beim Bundesministerium der Verteidigung eingehen. Vor dem Inkrafttreten des EinsatzWVG bestand die Antragsmöglichkeit mangels gesetzlicher Regelung nicht. Dieser Hinderungsgrund ist am 18. Dezember 2007 entfallen. Wer die Bedingungen für eine Wiedereinstellung erfüllt und wiedereingestellt werden möchte, musste den entsprechenden Antrag bis spätestens 17. März 2008 einreichen. Die Wiedereinstellung erfolgt zunächst zum Zwecke der gesundheitlichen Rehabilitation und der erforderlichen beruflichen Qualifizierung für eine möglichst dauerhafte Weiterverwendung in der Bundeswehr oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben. Mit der Wiedereinstellung wird die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit begründet. Über eine dauerhafte Weiterverwendung kann erst danach entschieden werden. Ausgehend von seiner Zweckbestimmung besteht der Wiedereinstellungsanspruch jedoch nicht
Eine Wiedereinstellung nach dieser Regelung kann nur einmal erfolgen. Bereits mit der Einsatzversorgung abgefundene Fälle werden ebenfalls nicht mehr aufgegriffen und rückabgewickelt. Außerdem sind Erkrankungen ausgeschlossen, die ihren Ursprung vor dem 1. Dezember 2002 haben, weil es zuvor das „anspruchbegründende“ Merkmal des „Einsatzunfalls“ als Rechtsbegriff nicht gab. Vergleichbare Regelungen über eine Wiedereinstellung im jeweiligen Ressort gelten auch für frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit und für frühere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis. Zivilpersonal, das im Soldatenstatus im Auslandseinsatz war, wird nach den Regelungen für Soldatinnen und Soldaten behandelt
Wichtige Begriffe: SchutzzeitDie so genannte Schutzzeit dient der gesundheitlichen Wiederherstellung der Betroffenen und ihrer beruflichen Qualifizierung. In dieser Zeit dürfen sie nicht gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden. Um Beeinträchtigungen des Werdeganges zu verhindern, sollen Einsatzgeschädigte auch in der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einbezogen und befördert werden können.
Anspruch auf QualifizierungGeschädigte erhalten einen Anspruch auf die erforderliche berufliche Qualifizierung, um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Wehrdienstverhältnis besonderer ArtSoldaten und Soldatinnen, deren reguläre Dienstzeit noch während der Schutzzeit enden würde, sollen in ein so genanntes „Wehrdienstverhältnis besonderer Art“ eintreten und ihre Ansprüche so behalten.
Anspruch auf WeiterbeschäftigungBei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhalten die Geschädigten einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung als Berufssoldat, Beamter auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim Bund.
GeltungsbereichDas Gesetz wird auch auf Einsatzgeschädigte, die ihren Einsatzunfall zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18. Dezember 2007 erlitten haben, und sich noch im Dienst befinden, angewendet werden.
Als Ansprechpartner der Sozialdienstes der Bundeswehr zur Verfügung.
Weitere Informationen im Internet:
Quelle: BMVg/BMJ |

