| Neue Bestimmungen zur Einsatznachbereitung erlassen |
| Geschrieben von: Redaktion |
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Die Durchführung von Einsatznachbereitungsseminare wurde neu geregelt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat am 08. September 2008 ergänzende Bestimmungen erlassen. Die neue Bestimmung bezieht sich im wesentlichen auf das „Rahmenkonzept zur Bewältigung psychischer Belastungen von Soldaten“ vom 22. März 2004 und „Richtlinie für die Einsatznachbereitung im Hinblick auf Psychotraumata bei Soldaten der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen“ vom 21. März 1996. EinsatznachbereitungsseminareDie Einsatznachbereitungsseminare dienen neben der Wiedereingewöhnung in das private sowie dienstliche Umfeld. Ziel ist aber auch das Verhindern bzw. Erkennen von möglichen einsatzbedingten psychischen Belastungsstörungen bis hin zur Posttraumatischen Belastungsstörungen. Nur ausgebildete ModeratorenDie Seminare dürfen nur durch ausgebildete Moderatoren durchgeführt werden. Diese können durch Truppenärzte, Fachärzte für Psychiatrie, Militärseelsorger, Sozialarbeiter unterstützt werden. Diese Seminar dürfen nicht länger als drei Kalendertage (einschl. An- und Abreise) sein. 6 bis 8 Wochen nach dem Einsatz Sie sollen etwa sechs bis acht Wochen nach dem Einsatz stattfinden. Bei psychischen Extrembelastungen nach Einsätzen im Inland auch schon im Anschluss nach 48 Stunden. Teilnehmer sind Soldaten, Reservisten, Familienangehörige und BezugspersonenTeilnehmen können auch Familienangehörige oder andere Bezugspersonen. Begründet wird dieses mit der Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst sowie die Belastungen die Familien oder Bezugspersonen zu tragen hatten. Reservisten werden bei Teilnahme zu Wehrübungen einberufen. Zivile Beschäftige der Bundeswehr werden abgeordnet. ReisekostenDie Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetzt erstattet. Familienangehörige und Bezugspersonen erhalten auf Antrag Fahrkostenzuschüsse. BezugErgänzende Bestimmung im Zusammenhang mit Einsätzen der Bundeswehr von BMVg Fü S I 3 vom 08. September 2008 (Az. Fü S I 3 – Az 23-55-00) |

